06.07.26
Was Unternehmen jetzt bei der Nachhaltigkeitskommunikation beachten müssen
Am 10. Juni wurde die österreichische Umsetzungsvorlage für die Empowering-Consumers-Richtlinie (EmpCo) veröffentlicht (RIS – Regierungsvorlage). Die Richtlinie stellt die Nachhaltigkeitskommunikation von Unternehmen auf eine neue rechtliche Grundlage: Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich", „ökologisch" oder „naturnah" werden ohne Beleg über ein anerkanntes, offenes Zertifizierungssystem künftig nicht mehr zulässig sein – und auch dort nur sehr eingeschränkt verwendbar.
Bei Nichterfüllung drohen relevante Rechtsfolgen.
In unserem Webinar „Der Weg zur EmpCo-Fitness" informierten wir Salzburger Unternehmen aus erster Hand über die Implikationen der neuen Regulatorik. Als Referent:innen konnten wir DI Sabrina Hofmeister, Geschäftsführerin von ECOFIDES und Beraterin bei umwelt service salzburg, sowie Dr. Martin Prohaska-Marchried, Head of Intellectual Property Rights & IT bei Taylor Wessing Central and Eastern Europe, gewinnen. Ein Überblick über die wichtigsten Praxis-Erkenntnisse:
Allgemeine Aussagen müssen spezifiziert werden
Wer weiterhin mit Begriffen wie „klimafreundlich" oder „grün" werben möchte, muss diese Aussage nun klar und hervorgehoben spezifizieren. Ein Beispiel aus den Erläuterungen der EU-Kommission: „Klimafreundliche Verpackung" ist zulässig, wenn ergänzt wird, dass 100 % der für die Herstellung verwendeten Energie aus erneuerbaren Quellen stammen. Eine Zertifizierung dieser konkreten Aussage ist dabei nicht nötig – sie muss aber belegbar sein.
Nachhaltigkeitssiegel nur mit anerkanntem System
Wer generellere Aussagen tätigen oder auf strukturierte Belege für einzelne Aussagen zurückgreifen möchte, dem bieten sich hier Möglichkeiten durch die Nutzung qualitätsvoller Gütesiegel. Aber auch deren Einsatz wird strenger geregelt: Erlaubt bleiben Siegel, die auf einem Zertifizierungssystem beruhen, das bestimmte Kriterien erfüllt und für alle Marktteilnehmer:innen offen ist. Private Siegel, die exklusiv für ein einzelnes Unternehmen gelten, erfüllen diese Anforderungen in der Regel nicht.
Praxistipp: Wer Fremdsiegel nutzt (z. B. bei Papier, Textilien oder Lebensmitteln), sollte sich die „EmpCo-Fitness" des jeweiligen Zertifizierungssystems schriftlich bestätigen lassen – im Zweifel für jede einzelne Kennzeichnung.
Werbung mit zukünftigen Zielen braucht einen veröffentlichten Plan
Wer mit künftigen Klima- oder Nachhaltigkeitszielen wirbt, muss dafür einen Umsetzungsplan veröffentlichen. Dieser muss klare, zeitgebundene und überprüfbare Ziele enthalten, konkrete Maßnahmen und deren Budgetierung ausweisen und regelmäßig durch unabhängige Sachverständige geprüft werden – auch das Prüfergebnis muss öffentlich zugänglich sein. Unternehmen, die bereits über eine strukturierte Klimabilanz, ein Zielsystem und ein Maßnahmenmonitoring verfügen, sind hier klar im Vorteil.
Nicht nur B2C betroffen
Ein verbreiteter Irrtum: Die EmpCo-Richtlinie beträfe nur die Kommunikation gegenüber Endverbraucher:innen. Tatsächlich gilt das österreichische Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz UWG, auch im B2B-Bereich als Mitbewerberrecht – und Produkte, die zunächst B2B gehandelt werden, landen über die Lieferkette oft beim Endkonsumenten. Auch im B2B-Kontext lohnt sich daher die Frage: Ist mein Label oder meine Aussage EmpCo-fit?
Was bei Verstößen droht
Neben Unterlassungsklagen und einstweiligen Verfügungen sieht das Gesetz auch Veröffentlichungspflichten vor – etwa die öffentliche Bekanntmachung eines Urteils auf der eigenen Website. Klagen können sowohl Verbraucherschutzverbände als auch Mitbewerber:innen. Besonders aktiv sind hier Vereine wie der VKI in Österreich und die Deutsche Umwelthilfe in Deutschland, die Umweltaussagen systematisch prüfen und dokumentieren. Für neue Consumer Protection Cooperation (CPC) -Verfahren gilt zudem: Behörden eines EU-Mitgliedstaats können auch grenzüberschreitend gegen Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten vorgehen.
Vier Schritte zur EmpCo-Fitness
- Sensibilisieren
Verantwortlichkeiten zwischen Marketing, Nachhaltigkeitsmanagement und Rechtsabteilung klären. - Bestandsaufnahme
Bestehende Aussagen auf Website, Verpackung und in Metatexten (SEO!) systematisch prüfen. - Belege sichern
Für jeden Claim die zugrunde liegende Datenbasis dokumentieren und nachvollziehbar ablegen. - Prozesse anpassen
Freigabeprozesse zwischen Content-Erstellung und Kommunikation stärken – und bestehende ESG-Daten sowie Klimabilanzen aktiv für spezifische, belegbare Aussagen nutzen.
Der Stichtag im Blick
Der Entwurf sieht den 27. September 2026 als zentrales Datum vor. Eine Übergangsfrist von drei Jahren für bereits in Verkehr gebrachte Ware ist vorgesehen, gilt aber nur für die private Rechtsdurchsetzung – nicht für die Kommunikation rund um die Ware. Bis zur finalen Beschlussfassung im Parlament bleiben einzelne Detailfragen noch offen.
Zum Nachhören
Die vollständige Dokumentation des Webinars finden Sie auf unserem YouTube-Kanal






